Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 87e Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
Stand: 10.06.2019
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BSG, 17.09.2013 – B 1 KR 51/12 RKrankenversicherung - Krankenhaus - keine Erforderlichkeit einer nachstationären Behandlung bei ausreichender vertragsärztlicher Versorgung - Zulässigkeit einer erforderlichen nachstationären Behandlung ohne vertragsärztliche Verordnung im Anschluss an eine rechtmäßige Krankenhausbehandlung - Zusatzpauschalen nur bei Nichtabgeltung durch Fallpauschalen - Informationspflichten des Krankenhauses - zeitnahe Prüfung durch den Medizinischen Dienst der KrankenversicherungZitiert von 20
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Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 87e eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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